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C1 14 165

Erwachsenenschutz

Wallis · 2014-09-05 · Deutsch VS

C1 14 165 URTEIL VOM 5. SEPTEMBER 2014 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen KESB REGION B_________, Vorinstanz (Kosten im Erwachsenenschutzverfahren) Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Mai 2014

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

150 RVJ / ZWR 2015 Zivilrecht Droit civil Erwachsenenschutz - Verfahren - Kostentragung - KGE (Einzel- richter der I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom 5. September 2014, X. c. KESB Region B. - TCV C1 14 165 Erwachsenenschutz: Verfahren und Kostentragung; Anfechtbarkeit des Kostenentscheids der Erwachsenenschutzbehörde

- Der Kostenentscheid der Erwachsenenschutzbehörde ist mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar (E.1.1). Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (E. 1.2).

- Das Bundesrecht stellt für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz Grundregeln auf und überlässt die nähere Ausgestaltung den Kantonen (E. 1.3). Die kantonale Ausführungsgesetzgebung erklärt für die Verteilung der Kosten die ZPO für anwendbar (E. 1.3.2 und 2.2).

- Ergibt die Prüfung einer polizeilichen Gefährdungsmeldung keine Hilfsbedürftigkeit der angehörten Person und ordnet die Erwachsenenschutzbehörde deshalb keine Massnahmen zu deren Wohl und Schutz an, so sind die angefallenen Kosten grundsätzlich vom Staat zu tragen (E. 2). Protection de l’adulte : procédure et sort des frais; annulabilité de la décision sur les frais de l’autorité de protection de l’adulte

- La décision sur les frais de l’autorité de protection de l’adulte est susceptible de recours auprès du Tribunal cantonal (consid. 1.1). L’autorité de recours n’est pas liée par les conclusions des parties (consid. 1.2).

- Le droit fédéral prescrit les règles de procédure de base devant l’autorité de protec- tion de l’adulte et devant l’autorité judiciaire de recours. Les cantons sont compétents pour compléter ce droit de procédure (consid. 1.3). Conformément à la législation cantonale d’application, le sort des frais est réglé par le CPC (consid. 1.3.2 et 2.2).

- L’Etat supporte, en principe, les frais lorsque l’autorité de protection de l’adulte, saisie d’un avis de danger émanant de la police, n’ordonne aucune mesure de protection après avoir entendu la personne concernée, à défaut de besoin d’aide de celle-ci (consid. 2).

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Verfahren (gekürzt)

A. Am 5. Mai 2014 fällte die KESB Region B. folgenden Entscheid: „1. Für das Verfahren bezüglich Herrn X. wird eine Gebühr von Fr. 455.- festgelegt. Die Gebühr wird Herrn X. in Rechnung gestellt, sobald vorliegender Entscheid in Rechtskraft erwächst.“ Unter „Materielles“ führte die KESB aus, aufgrund einer Gefährdungs- meldung habe sie am 26. August 2013 eine Anhörung des Betroffe- nen durchgeführt. Die Angelegenheit sei schliesslich „ad acta“ gelegt worden, da kein weiterer Handlungsbedarf mehr bestanden habe und X. in Therapie sei und unterstützt werde. Die Erhebung von Verfah- rensgebühren von Fr. 455.- stütze sich auf Art. 18 GTar. B. Dagegen erhob X. am 5. Juni 2014 Beschwerde beim Kantons- gericht mit dem Rechtsbegehren, die Verfahrensgebühren seien auf Fr. 62.50 festzulegen. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei an der 30-minütigen Anhörung vom 26. August 2013 pauschal, ohne Offenle- gung des konkreten Gefährdungsvorwurfs, über die Gefährdungsmel- dung informiert worden. Anschliessend sei das Verfahren „ad acta“ gelegt worden, da kein weiterer Handlungsbedarf bestanden habe. Aus seiner Sicht stehe seine Therapie und Unterstützung in keinem Zusammenhang mit der Gefährdung. Es könne in einzelnen Fällen unbillig sein, die angerufene Person bei Verfahrenseinstellung in vollem Umfange als kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären. Er dürfe maximal mit 50 % der Gebühren belastet werden, welche bei einem Rahmen von Fr. 90.- bis Fr. 4000.- gemäss Art. 19 GTar laut anerkannter Praxis bei einem Aufwand von vorliegend maximal einer Stunde höchstens Fr. 125.- betragen dürften. Rechtlich richte sich die Kostentragungspflicht ohnehin nicht nach dem GTar, sondern nach den Grundsätzen der ZPO (vgl. Art. 34 VKES) und der Entscheid sei auch nachvollziehbar kurz zu begründen. In ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2014 ersuchte die KESB Region B. um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass sie aufgrund einer Mitteilung der Kantonspolizei ein Dossier habe erstellen und die notwendigen Abklärungen treffen müssen. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer am 26. August 2013 ange- hört worden. In der Folge habe sie ebenfalls einen Bericht des behan- delnden Arztes eingeholt. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen

152 RVJ / ZWR 2015 sowie auf die persönliche Anhörung des Betroffenen sei am

24. Februar 2014 beschlossen worden, das Dossier abzulegen und keine behördliche Massnahme zu errichten. Da ihr durch ihre notwen- digen Interventionen Kosten entstanden seien, habe sie diesbezüglich am 5. Mai 2014 verfügt, in Anwendung der ZPO i.V.m. Art. 18 GTar, gestützt auf das interne Reglement der KESB Behörden Oberwallis und in Berücksichtigung des effektiv entstandenen Aufwands.

Aus Sachverhalt und Erwägungen

1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahe- stehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids innert dreissig Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzel- richter des Kantonsgerichts erheben (Art. 450, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB). Das Bundesrecht sieht gegen Entscheide der Erwachsenenschutz- behörde in Art. 450 ZGB die Beschwerde als einziges einheitliches Rechtsmittel an ein Gericht vor (Botschaft zur Änderung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kinderrecht] vom 28. Juni 2006, S. 7083; nachfolgend: Botschaft), weshalb die Beschwerdemöglichkeit auch gegen einen blossen Kos- tenentscheid gegeben ist, jedenfalls dann, wenn dieser das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde - wie vorliegend (vgl. nachste- hende E. 2.1) - faktisch abschliesst. X. ist als Adressat des Entscheids zur Beschwerde befugt. Er hat gegen den Entscheid vom 5. Mai 2014, den die KESB tags darauf versandt hat, am 5. Juni 2014, mithin frist- gerecht, Beschwerde eingereicht. In seiner schriftlichen Eingabe begründet er seine Beschwerde. Auf diese ist somit einzutreten. 1.2 Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem jede Rechtsverletzung - von Bundesrecht und des ergänzenden kantonalen Rechts, von materiell- oder verfahrensrechtlichen Vor- schriften -, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden kann (Art. 450a Abs. 1 ZGB; Häfeli, Grundriss zum

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Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Rz. 34.14). Die Verfahrens- grundsätze von Art. 446 ZGB, die Untersuchungs- und Offizialmaxime sowie die Rechtsanwendung von Amtes wegen, gelten ebenfalls im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeinstanz ist daher nicht an die Anträge der Parteien gebunden, selbst wenn sie ihre Überprüfung in der Regel auf den Umfang der Anfechtung beschränkt (Botschaft, S. 7083 und 7085; Steck, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 8 zu Art. 450a ZGB und N. 20 zu Art. 446 ZGB; ders., Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, N. 10 zu Art. 450a ZGB). 1.3 Für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz hat der Bundesgesetzgeber in den Art. 443 ff. bzw. 450 ff. ZGB gewisse Grundsätze aufgestellt. Im Übrigen überlässt er dessen Ausgestaltung den Kantonen. Soweit die Kantone keine oder unvollständige Bestimmungen erlassen haben, ist die ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). In verfahrensrecht- licher Hinsicht besteht also eine „Kaskadenordnung“: Primär gelten die bundesrechtlichen Grundregeln (verfassungsmässige Rechte und Art. 443 ff. ZGB), in zweiter Linie die besonderen kantonalrechtlichen Verfahrensbestimmungen und subsidiär sinngemäss die Bestimmun- gen der ZPO (Steck, FamKomm, N. 3 ff. zu Art. 450f ZPO). Ein Regelungsspielraum für die Kantone besteht namentlich in Bezug auf Rechtshängigkeit, Verfahrensleitung und Instruktion, Verfahrensab- läufe im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, Fristen und Zustellun- gen, Protokollierung, Kosten und Entschädigungen, unentgeltliche Rechtspflege sowie Form der Entscheide (Botschaft, S. 7088). Da die ZPO auf ein Zweiparteienverfahren ausgerichtet ist, erscheint deren (subsidiäre) Anwendbarkeit auf Fälle des Erwachsenenschutzes indessen kaum sachgerecht (Auer/Marti, Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, N. 5 zu Art. 450f ZGB; Steck, in: Rosch/ Büchler/Jakob, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Basel 2011, N. 7 zu Art. 450f ZGB). 1.3.1 Art. 443 ZGB statuiert Melderechte und -pflichten für den Fall, dass eine Person hilfsbedürftig erscheint. Die Erwachsenenschutz- behörde hat nach Eingang einer solchen Meldung von Amtes wegen den Sachverhalt umfassend abzuklären (Art. 446 ZGB). Die betroffene Person ist grundsätzlich persönlich anzuhören (Art. 447 Abs. 1 und 2 ZGB), woraus sich die Verpflichtung ableitet, die wesentlichen Punkte der Anhörung in einem Protokoll oder Bericht festzuhalten (Auer/Marti, a.a.O., N. 14 zu Art. 446 ZGB; vgl. Art. 176 Abs. 1 ZPO). Nach

154 RVJ / ZWR 2015 Abschluss der Untersuchung und Prüfung des Falles entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde darüber, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen (vgl. Art. 388 ff. ZGB) angezeigt sind. Wenn behördliche Massnahmen nicht erforderlich sind, erlässt sie einen Einstellungsent- scheid (vgl. KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht [mit Mustern], Zürich/St. Gallen 2012, Ziff. 1.6 Abklärung, S. 42 ff., wo das korrekte Vorgehen ausführlich dargelegt wird). 1.3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 des kantonalen EGZGB ist unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts das Gesetz über das Verwal- tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) für zivil- rechtliche Entscheide der Verwaltungsbehörden anwendbar. Daneben enthält das EGZGB nähere Ausführungsbestimmungen zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, zu deren Organisation und zum an- wendbaren Verfahren (vgl. Art. 13 ff., 111 ff., 117 ff.). Das Verfahren vor der Schutzbehörde wird u.a. eingeleitet durch eine Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist (Art. 118a Abs. 1 lit. b EGZGB), und gilt als eröffnet, wenn die Schutzbehörde es den betroffenen Per- sonen anzeigt oder wenn sie Schritte gegenüber Dritten unternimmt (Art. 118a Abs. 2 EGZGB). Vorbehältlich der präsidialen Entschei- dungskompetenzen unterbreitet der Präsident oder sein Stellvertreter das Ergebnis seiner Vorabklärungen der Schutzbehörde, die darüber entscheidet, ob das Verfahren fortgesetzt oder eingestellt wird (Art. 118c Abs. 1 EGZGB). Wird das Verfahren fortgesetzt, erstellt er den Sachverhalt, erhebt die erforderlichen Beweise und unterbreitet der Schutzbehörde einen Entscheidentwurf (Art. 118c Abs. 2 EGZGB). Art. 118e EGZGB wiederholt in Abs. 1 die Verpflichtung der Behörde, die betroffene Person grundsätzlich persönlich anzuhören. Darüber ist gemäss Abs. 2 der nämlichen Bestimmung bezüglich der wesentlichen Elemente ein Protokoll zu erstellen. Subsidiär sind jeweils die Bestimmungen der ZPO anwendbar (Art. 118 EGZGB). Die kantonale Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES) vom 22. August 2012 verpflichtet die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde, für jeden Fall systematisch eine Akte zu führen (Art. 21 VKES) und ihre Verhandlungen schriftlich festzuhalten, indem sie entweder einen Beschluss erlässt oder ein vorschriftsmässiges Protokoll verfasst (Art. 23 VKES). Nach Art. 34 VKES definiert die ZPO die Begriffe der Kosten und Entschädigung und regelt ihre Ver- teilung und Liquidation (Abs. 1), während das GTar, insbesondere in seinen Art. 18 und 34, die Kriterien für die Festsetzung des Gebüh- rentarifs und der Auslagen umschreibt (Abs. 2; ebenso Art. 1 Abs. 1

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und 2 lit. b GTar). Aufgrund der ausdrücklichen Verweise von Art. 118 EGZGB sowie von Art. 34 Abs. 1 VKES auf die ZPO bleibt für die Anwendbarkeit des VVRG hinsichtlich der Kostentragung kein Raum. 2.1 Die vorinstanzlichen Akten enthalten in Bezug auf den Beschwer- deführer eine Selbstgefährdungsmeldung seitens der Kantonspolizei. Die KESB war daher laut Gesetz verpflichtet, diese auf ihre Begrün- detheit hin abzuklären. Mit der Einladung vom 20. August 2013 an den Beschwerdeführer zu dessen Anhörung eröffnete sie das Verfah- ren. Eine kurze Anhörung durch die Präsidentin und den juristischen Schreiber fand am 26. August 2013 statt. Deren Ergebnis wurde pro- tokollarisch festgehalten mit der Schlussbemerkung, es seien keine Massnahmen einzurichten, da sich der Beschwerdeführer in Behand- lung befinde und unterstützt werde. In ihrer Sitzung vom 9. September 2013 (Entscheid vom 10. September 2013) beschloss die KESB, vorerst Rückfrage beim PZO zu nehmen. In der Folge zog sie am 14./18. November 2013 einen Bericht beim Hausarzt des Beschwer- deführers bei. Gestützt darauf beschloss sie an ihrer Sitzung vom

24. Februar 2014 (Entscheid vom 25. Februar 2014), das Dossier abzulegen, ohne eine Massnahme einzurichten, da eine solche momentan nicht nötig sei. Diese Verfahrenseinstellung wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich nie eröffnet. Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintre- tensentscheid beendet (Art. 236 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 118 EGZGB). In seinem Endentscheid entscheidet das Gericht in der Regel gleich- zeitig über die Prozesskosten (Art. 104 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 34 Abs. 1 VKES; vgl. auch E. 1.3.2 in fine sowie E. 2.2). Hauptpunkt des Endentscheides ist also das Urteil in der Sache oder der Nichteintre- tensbeschluss, währenddem die Regelung der Kosten eine Folge der Verfahrensbeendigung und insoweit einen Nebenpunkt des Endent- scheides bildet. In casu hat die KESB das Erwachsenenschutz- verfahren gemäss internem Protokoll zwar für geschlossen erklärt, diesen Entscheid dem Betroffenen indessen nicht formell eröffnet. Statt dessen hat sie im strittigen Entscheid allein die Kostenfolge fest- gesetzt. Ein solches Vorgehen erscheint rechtlich nicht korrekt. Immerhin ergibt sich aus der Begründung des Entscheids vom 5. Mai 2014, in welchem die KESB rund acht Monate nach der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers über die Kosten befunden hat, dass das Verfahren - an einem nicht genannten Zeitpunkt - mangels Handlungsbedarfs „ad acta“ gelegt worden ist. Diese Verfahrensein-

156 RVJ / ZWR 2015 stellung ohne Anordnung behördlicher Massnahmen ist denn auch nicht strittig. 2.2 Für die Kostenverteilung verweist Art. 34 Abs. 1 VKES auf die ZPO (vgl. E. 1.3.2 in fine), womit deren einschlägigen Bestimmungen - wohl als kantonales Recht - zur Anwendung gelangen. Laut Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO richtet sich die Kostentragung grund- sätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, d.h. nach dem Obsiegen und Unterliegen; jede Partei hat die Kosten insoweit zu tragen, als dass sie verliert. Diese auf ein Zweiparteienverfahren ausgerichtete Regelung wird dem Erwachsenenschutzverfahren, in welchem es keine obsiegende und unterliegende Partei gibt, kaum gerecht (vgl. dazu auch E. 1.3). Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aber nicht als unterliegende Partei angesehen werden, nachdem die KESB nach Prüfung der polizeilichen Gefährdungsmeldung keinerlei Hand- lungsbedarf sah und dementsprechend mangels aktueller Hilfsbe- dürftigkeit keine Massnahmen zum Wohl und Schutz des Angehörten (vgl. Art. 388 Abs. 1 ZGB) ausgesprochen hat, zumal dies wohl dessen Wunsch entsprach. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt sodann die klagende Partei bei Nichteintreten als unterliegend. Das Verfahren vor der KESB initiiert hat vorliegend gerade nicht der Betroffene mit einem Gesuch, sondern eine Amtsstelle mit ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsmeldung, die schliesslich zu keinem materiellen (Massnahme-) Entscheid führte, sondern eine formlose Einstellung nach sich zog, weil die Prüfung des Falles keinen Handlungsbedarf ergab. Bei einer Einstellung des Verfahrens nach einer amtlichen oder gebotenen privaten Gefährdungsmeldung gemäss Art. 443 ZGB wegen fehlender Hilfsbedürftigkeit bietet es sich an, den Staat - in sinngemässer Anwendung von Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO - die Verfahrenskosten tragen zu lassen. Denn in diesen Fällen beruht das schliesslich eingestellte Verfahren samt dessen Kosten auf gesetzlichen Melderechten bzw. -pflichten. Selbst Art. 88 Abs. 1 VVRG (vgl. zu dessen [Nicht-]Anwendbarkeit E. 1.3.2 in fine) würde unter den angeführten Umständen für eine Kostenauflage nicht genügen. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt in besonderen Fällen, die Verfahrens- kosten in Abweichung von Art. 106 ZPO nach Ermessen zu verteilen. Eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers lässt sich damit bei einem Verzicht auf jegliche behördliche Massnahmen zu

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seinem Wohle und zu seinem Schutze indessen nicht begründen. Vielmehr wäre eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers beim vorliegenden Verfahrensausgang doch eher unbillig, weshalb auch Art. 107 Abs. 2 ZPO bei sinngemässer Anwendung nahe legt, die bei der KESB angefallenen Kosten dem Staat bzw. der Gemeinde aufzuerlegen. Dass der Beschwerdeführer durch mangelnde Sorgfalt vermeidbare Kosten verursacht hätte, ist nicht aktenkundig, weshalb sich eine Kostauflage gestützt auf Art. 108 ZPO ebenfalls nicht begründen lässt (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, N. 1 und 3 ff. zu Art. 108 ZPO). Zusammenfassend bietet das Gesetz keine Grundlage, um dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen bei Einstellung des Verfahrens die Kosten der Erwachsenenschutzbehörde aufzu- erlegen. Die Regelungen der Kantone gehen denn auch dahin, der betroffenen Person die Verfahrenskosten grundsätzlich nur dann auf- zuerlegen, wenn eine Massnahme angeordnet wird (in diesem Sinne Bohnet, Autorités et procédure en matière de protection de l’adulte, in: Guilloud/Bohnet [Hrsg.], Le nouveau droit de la protection de l’adulte, Basel 2012, S. 33 ff., S. 85 N. 144). So erwachsen der betroffenen Person praxisgemäss keine Verfahrenskosten, wenn das Kantonsge- richt auf deren Beschwerde hin eine von der Erwachsenenschutz- behörde angeordnete Massnahme als nicht notwendig erklärt und deshalb den angefochtenen Entscheid samt der vorinstanzlichen Kostenauferlegung aufhebt. Der Umstand, dass der KESB Kosten entstanden sind, rechtfertigt für sich allein keine Kostenauflage. Im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben erwachsen den Gemeinwesen immer auch Kosten, die sich nicht auf Dritte abwälzen lassen. Die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörden sind - jedenfalls nach dem Willen des Gesetzgebers - keine gewinnorientierten Institutionen. Wie der Beschwerdeführer überdies zu Recht bemängelt, begründet die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die verfügte Kostenauflage mit keinem einzigen Wort. Zwar dürfen die Begründungsanforde- rungen bei einem Kostenentscheid nicht allzu hoch angesetzt werden, wenn Prozessausgang und Gesetz diesen ohne weiteres vorgeben. Dies ist hier, wie dargelegt, aber nicht der Fall, weshalb der Entscheid zumindest kurz hätte begründet werden müssen, um dem Beschwer- deführer eine gehörige Anfechtung zu ermöglichen. Es kommt hinzu, dass den Parteien bezüglich der Verteilung der Kosten im Prinzip das rechtliche Gehör zusteht (Sterchi, a.a.O., N. 4 zu Art. 105 ZPO);

158 RVJ / ZWR 2015 dessen Nichtgewährung im Verfahren vor der Erwachsenenschutz- behörde ist dann erheblich, wenn der Betroffene - wie hier der Beschwerdeführer acht Monate nach seiner Anhörung, in welcher er nach seiner, seitens der Vorinstanz nicht widersprochenen Dar- stellung nicht umfassend informiert wurde - nicht mit Kosten rechnen musste. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die KESB bzw. deren Trägergemeinden haben die bei ihr angefallenen Kosten vollumfänglich selber zu tragen. Das Kantonsgericht ist insoweit nicht an die Beschwerdeanträge gebunden (vgl. E. 1.2). 2.3 Das GTar regelt lediglich die Bemessung der Kosten und Ent- schädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden, während sich deren Auferlegung und Aufteilung nach den jeweiligen Verfahrens- rechten richten (Art. 1 Abs. 1 und 2, hier vorab dessen lit. b, GTar; vgl. auch E. 1.3.2 in fine). Entgegen der Vorinstanz stellt das GTar also keine gesetzliche Grundlage dar für eine Kostenauferlegung. An die Adresse der KESB bleibt ferner klarzustellen, dass der weite Gebüh- renrahmen von Art. 18 GTar in Art. 12 Abs. 1 GTar eine Reduktion erfährt, wenn ein Verfahren - wie hier - nicht zu Ende geführt wird. Art. 12 Abs. 2 GTar sieht sogar vor, dass die Behörde ausnahms- weise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten kann. Ein solcher Verzicht hätte sich, wenn eine Kostenpflicht des Beschwerde- führers entgegen vorstehender E. 2.2 gegeben gewesen wäre, aufge- drängt, weil sich die Bemühungen der KESB darin erschöpften, einige Erkundigungen einzuholen und die betroffene Person kurz anzuhören, bevor sie das Dossier schloss.